"Denn weil du so auf Recht pochst, sei gewiss:
Recht sollst du bekommen,
mehr als du begehrst."
Anwälte waren seit dem 1. Januar 2000 berechtigt, neben den Gerichten, bei denen sie ursprünglich explizit zugelassen waren (inzwischen bezieht sich die Zulassung nicht mehr auf Gerichte, sondern die jeweiligen Rechtsanwaltskammer), auch vor allen anderen Amts- und Landgerichten in Deutschland zu vertreten. Soweit ein Rechtsanwalt bei einem Oberlandesgericht zugelassen war durfte er seit dem 1.7.2002 auch vor allen anderen Oberlandesgerichten vertreten. Dies hat sich grundlegend geändert.
In Strafsachen sind alle Rechtsanwälte berechtigt, vor allen Gerichten in Deutschland zu vertreten, so auch vor dem Bundesgerichtshof.
In Zivilsachen sind Rechtsanwälte inzwischen nur noch vor dem Bundesgerichtshof gesondert zuzulassen. Vor allen anderen Gerichten können sie vertreten.
In Patentsachen können Rechtsanwälte auch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in Patentnichtigkeitssachen auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Ebenso ist eine Vertretung in Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterangelegenheiten vor allen Behörden (so dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum - vormals Harmonisierungsamt - in Alicante) möglich.
In Steuersachen können wir auch vor dem Bundesfinanzhof vertreten.
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