siehe auch >Steuerberatung >Erbenermittlung >gemeinnützige Zuwendungen
Der Tod eines nahen Angehörigen ist regelmäßig mit persönlichen Herausforderungen verbunden. Neben der emotionalen Belastung stellen sich häufig auch komplexe rechtliche und steuerliche Fragen – insbesondere dann, wenn eine größere Erbschaft anfällt.
Viele Erben wissen nicht, dass der Gesetzgeber eine besondere steuerliche Begünstigung vorsieht, wenn geerbtes Vermögen innerhalb einer bestimmten Frist für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird.
Damit die Steuerbefreiung greift, müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen besteht ein steuerliches Wahlrecht: Der Erbe kann entweder die rückwirkende Aufhebung der Erbschaftsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nutzen oder – unter den entsprechenden Voraussetzungen – einen steuerlichen Spendenabzug nach § 10b EStG in Anspruch nehmen. Eine doppelte steuerliche Begünstigung derselben Vermögensübertragung ist jedoch ausgeschlossen. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, hängt von den persönlichen Umständen ab. Insbesondere können der anzuwendende Erbschaftsteuersatz, die Höhe der steuerpflichtigen Erwerbe und die konkrete Vermögensstruktur entscheidend sein.
Wer einen Teil einer Erbschaft für gemeinnützige Zwecke einsetzen möchte, sollte die Gestaltung sorgfältig prüfen lassen. Die Entscheidung zwischen einer Steueraufhebung nach dem Erbschaftsteuerrecht und einem Spendenabzug kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Unsere Kanzlei unterstützt Erben bei der steuerlichen und rechtlichen Gestaltung von Vermögensübertragungen an gemeinnützige Einrichtungen. Wir prüfen, welche Lösung im konkreten Fall die größten steuerlichen Vorteile bietet und begleiten die Umsetzung rechtssicher.
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