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Steuerbefreiung bei gemeinnützigen Zuwendungen im Erbfall

siehe auch >Steuerberatung >Erbenermittlung >gemeinnützige Zuwendungen

Erbschaftsteuer sparen durch gemeinnützige Zuwendung: Steuerbefreiung bei Weitergabe geerbten Vermögens an Stiftungen

Der Tod eines nahen Angehörigen ist regelmäßig mit persönlichen Herausforderungen verbunden. Neben der emotionalen Belastung stellen sich häufig auch komplexe rechtliche und steuerliche Fragen – insbesondere dann, wenn eine größere Erbschaft anfällt.
Viele Erben wissen nicht, dass der Gesetzgeber eine besondere steuerliche Begünstigung vorsieht, wenn geerbtes Vermögen innerhalb einer bestimmten Frist für gemeinnützige Zwecke eingesetzt wird.

Rückwirkender Wegfall der Erbschaftsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kann bereits entstandene Erbschaftsteuer rückwirkend entfallen, wenn geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Erbschaftsteuer einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wird. Die steuerliche Begünstigung gilt, wenn die empfangende Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgt. Die Erbschaftsteuer wird in diesem Umfang rückwirkend aufgehoben – die Steuerbelastung entfällt also nachträglich für den übertragenen Vermögensanteil. Diese Regelung kann insbesondere für Erben interessant sein, die ohnehin einen Teil ihres Vermögens für einen gemeinnützigen Zweck einsetzen möchten und dabei eine steuerlich optimierte Gestaltung suchen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Steuerbefreiung greift, müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Übertragung des geerbten Vermögens muss innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Monaten erfolgen.
  • Die begünstigte Stiftung muss die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllen.
  • Die Stiftung darf keine Leistungen an den Erben oder dessen nächste Angehörige erbringen, die nach § 58 Nr. 6 AO schädlich wären.
  • Für dieselbe Zuwendung darf kein zusätzlicher steuerlicher Spendenabzug, insbesondere nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG), geltend gemacht werden.

Wahlrecht zwischen Erbschaftsteuerbefreiung und Spendenabzug

Bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen besteht ein steuerliches Wahlrecht: Der Erbe kann entweder die rückwirkende Aufhebung der Erbschaftsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nutzen oder – unter den entsprechenden Voraussetzungen – einen steuerlichen Spendenabzug nach § 10b EStG in Anspruch nehmen. Eine doppelte steuerliche Begünstigung derselben Vermögensübertragung ist jedoch ausgeschlossen. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, hängt von den persönlichen Umständen ab. Insbesondere können der anzuwendende Erbschaftsteuersatz, die Höhe der steuerpflichtigen Erwerbe und die konkrete Vermögensstruktur entscheidend sein.

Frühzeitige steuerliche Prüfung lohnt sich

Wer einen Teil einer Erbschaft für gemeinnützige Zwecke einsetzen möchte, sollte die Gestaltung sorgfältig prüfen lassen. Die Entscheidung zwischen einer Steueraufhebung nach dem Erbschaftsteuerrecht und einem Spendenabzug kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Unsere Kanzlei unterstützt Erben bei der steuerlichen und rechtlichen Gestaltung von Vermögensübertragungen an gemeinnützige Einrichtungen. Wir prüfen, welche Lösung im konkreten Fall die größten steuerlichen Vorteile bietet und begleiten die Umsetzung rechtssicher.

Sprechen Sie uns frühzeitig an – insbesondere innerhalb der 24-Monats-Frist können steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, die später nicht mehr zur Verfügung stehen.

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